Der TA darf Human
Der Humani aber keine Tiermedikamente.
Tierärzte dürfen im Rahmen ihrer Approbation zur Anwendung bei Tieren sowohl zugelassene und registrierte Tierarzneimittel als auch – nach Umwidmung im Rahmen eines Therapienotstands nach § 56a Abs. 2 AMG – Humanarzneimittel verschreiben; ein Arzt oder Zahnarzt darf jedoch keine Arzneimittel für Tiere verschreiben. Solche Verschreibungen wären rechtswidrig und dürfen in der Apotheke nicht ausgeführt werden. Auch dürfen Rezepte von Tierärzten im Ausland einschließlich der EU – im Gegensatz zu den Regelungen in der Humanmedizin – nicht beliefert werden.
Bei Vorlage eines tierärztlichen Rezepts muss die Apotheke die Einhaltung der formalen Anforderungen an eine Verschreibung nach § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) prüfen, insbesondere die Angaben zum Tierhalter, der Art und der Anzahl der Tiere sowie der Dosierung pro Tier und Tag, der Dauer der Anwendung und – gegebenenfalls bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen – der Wartezeit.
Eine Überprüfung, ob ein gegebenenfalls verordnetes Humanarzneimittel für das konkrete Tier geeignet ist, muss in der Apotheke nicht erfolgen. Da der Tierarzt allein das Recht zur Umwidmung eines Arzneimittels nach § 56a Abs. 2 AMG hat und diese Umwidmung streng anhand des Zulassungsstatus des Arzneimittels erfolgt, ist weder die im humanmedizinischen Generikabereich übliche Wirkstoffverschreibung mit der Auswahl des konkreten Fertigarzneimittels durch den Apotheker zulässig noch der Austausch eines wirkstoffgleichen Generikums durch den Apotheker.
Quelle: Apotheker Zeitung