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Tierrecht Urteile/Beschlüsse

Tierrecht Urteile/Beschlüsse
Liebe Gruppenmitglieder...

Das Moderatoren Team hat sich zusammen überlegt, für euch einen Informationsthread zu erstellen. Hier soll eine Sammlung entstehen, im Bereich Tierrecht, zum nachlesen und um sich zu informieren.
Diskutieren dürft ihr gerne in einem seperaten Thread.

Wir wünschen euch viel Spaß beim lesen und stöbern.

Euer Mod Team



Kosten für Wesenstest

Az: 2 E 462/ 10. WE VG Weinmar

Der Halter zweier Jagdhunde sollte einen Wesenstest durchführen, nachdem die Hunde ein Meerschweinchen auf dem Nachbargrundstück getöten haben.
Das Gericht stellte allerdings fest, daß die Gefahren - Hundeverordnung keine Maßnahmen vorsieht, die den Hundehalter verpflichtet, seinen Hund selbst einem Wesenstest zu unterziehen.
Zwar ist die Behörde dazu ermächtigt, den Test durchführen zu lassen, sie muss aber die Kosten dafür übernehmen.
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Zu viele Häufchen

Az: 4 C 171/08 AG Steinfurt

Eine vom Vermieter erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung darf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden.
Dieser liegt zum Beispiel vor, wenn ein Mieter mit seinem Hund immer wieder im Gemeinschaftsgarten Gassi geht, ohne die Hinterlassenschaften zu beseitigen.
Kommt es daraufhin zu einer fortlaufenden Geruchsbelästigung, so handelt es sich um eine gravierende Störung., die eine fristlose Kündigung rechtfertigt, sofern der Mieter zuvor abgemahnt worden ist.
Bissiger Hund

OVG Rheinland Pfalz

AZ: 7 B 10860/10. OVG

Stellt sich heraus, dass ein Hund innerhalb eines kurzen Zeitraums dreimal andere Hunde gebissen hat, ist die Ordnungsbehörde berechtigt, dem Halter die Anordnung zu erteilen, seinen Hund auf dessen Gefährlichkeit begutachten zu lassen. Vorraussetzung dafür ist nicht, dass von dem Tier bereits eine konkrete Gefahr ausgegangen ist.
Vielmehr genügt ein Gefahrenverdacht, der bei diesem Hund aufgrund von drei Beißvorfällen mit verschiedenen Hunden gegeben war.
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Arzneimittelversand

Bundesgerichtshof
AZ: I ZR 210/07

Das im Arzneimittelgesetz geregelte Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln gilt nicht für Medikamente, bei welchen durch eine Fehlmedikation weder eine Gesundheitsgefahr für den Menschen noch eine relevante Gefahr für die Gesundheit des Tieres gegeben ist. Eine solche Gefahr ist grundsätzlich bei Tierarzneimitteln ausgeschlossen, die für Haustiere vorgesehen sind, wie in diesem Fall zur Bekämpfung von Flöhen bei Hunden.
Nachbar und Eigentumsrecht: Ansprüche bei nächtlichem Hundegebell

Das Brandenburgische Oberlandesgericht ( 5 U 152/05) hatte folgendes zu entscheiden:


Zwei Nachbarn, deren Häuser in einem Mischgebiet liegen, stritten darüber, dass der Schäferhund des einem im Laufe des Tages mehrfach bellte.
Morgens wenn die Zeitung gebracht wird, wenn der Postbote kam oder wenn ein Dritter die Garageneinfahrt des Hauses betrat, indem sich der Hund aufhält.
Der Hund bellte nicht laut und nicht lange, er schlug jedes mal kurz an.

Sachverhalt:

Der Nichthundehalter (Kläger) fühlte sich gestört, und verlangte das der Hundehalter (Beklagter) dafür sorgte, dass wochentags in der Zeit von 22 Uhr - 7 Uhr, und 13 - 15 Uhr, sowie an Sonn und Feiertagen ganztags durch den auf seinem Grundstück gehaltene Schäferhund keine lautstarke Lärmbelästigung in Form von Bellattacken ausgehen , die das Eigentum des Klägers an seinem Grundstück, dem Besitz des Klägers und seine Gesundheit beeinträchtigen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandelns beantragte er gegen den Hundehalter ein Ordnungsgeld anzudrohen.

So entschieden die Richter:

Der Beklagte wurde tatsächlich dazu verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten sollen, dass sein Schäferhund zu den genannten Zeiten (wochentags und an Sonn und Feiertagen in der Ruhezeit von 22 - 7 Uhr) nicht Laut gibt !
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 5.000 angedroht.
Zur Begründung führten die Richter folgendes an:

Bei Hundegebell handelt es sich um ein Geräusch, das generell störend sein kann und damit Emissionen im Sinne von § 906 Abs.1 BGB darstellt.
Der beeinträchtigte Nachbar (Kläger) hat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Hundehalter (Beklagter) dafür sorgt, dass er auf seinem Grundstück nicht mehr durch das Gebell gestört wird.
Da der Hund im vorliegenden Fall jedoch nicht laut und lang anhaltend bellte, sondern immer nur kurz anschlug, handelte es sich lediglich um eine geringfügige Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks, sodass sich sein Anspruch auf Unterlassung auf die nächtliche Ruhezeiten beschränkte.
Der Beklagte müsse den Hund zu den Ruhezeiten so unterbringen, etwa im Haus, dass sein Gebell den Kläger nicht störe. Während der Mittagszeit und der Feiertage jedoch sah das Gericht keinen Anspruch des Klägers, das Hundegebell zu unterbinden. Die Richter führten hierzu auf, dass das Hundegebell in der Mittagszeit von anderen Geräuschen in dem Mischgebiet der Wohnhäuser übertönt werden würde und somit nicht störend auf das Grundstück des Klägers einwirken könne. Ähnlich ist es mit dem Gebell an Feiertagen. Da an Feiertagen keine Zeitung und Post ausgetragen wird, schlägt der Hund auch hier nicht an. Sollte er dennoch einmal kurz anschlagen, so müsse der Kläger das erdulden.



Das Urteil gleicht eher einem Vergleich als einer echten streitigen Entscheidung. Leider konnten sich die Richter nicht dazu durchringen, die Klage komplett abzuweisen und dem Hundehalter vollumfänglich Recht zu geben.
Bei den vielen hundehalterunfreundlichen Entscheidungen, geht diese Entscheidung jedoch erst mal.... wenn auch nur teilweise zugunsten des Hundehalters aus.
Tiere in Mietwohnungen..

Viele Mietverträge schränken die Tierhaltung ein, oder untersagen das Halten bestimmter Tiere.
Ein generelles Verbot von Haustieren in Mieträumen ist jedoch gesetzlich unzulässig !


Fünf Jahre ist es jetzt her, das der Bundesgerichtshof ein Urteil gesprochen hat, das für alle Tierhalter die zur Miete wohnen bedeutend ist. Auslöser war der Streit einer Wohnungsinhaberin mit ihrer Mieterin über die Haltung zweier Katzen. Durch alle Instanzen hatte sich die Tierbesitzerin bis zum Bundesgerichtshof durchgekämpft. ER hatte schlussendlich darüber zu entscheiden, ob in einem Mietvertrag stehen darf: " Jede Tierhaltung insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters."

"Die Klausel ist unwirksam", urteilte der Bundesgerichtshof ( AZ: VIII ZR 34/06)denn die Mieterin wird unangemessen benachteiligt. In erster Linie lag das daran, dass lediglich Zierfische und Ziervögel zustimmungsfrei waren. Zumindest muss dies auch für alle anderen Kleintiere wie zum Beispiel Hamster oder Schildkröten gelten.
Denn deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel keine Beeinträchtigung der Mietsache oder Störung Dritter ausgeht.
Da dies zumindest auch auf die Haltung von Katzen zutrifft, sind sich fast alle Gerichte einig, das ohne sachliche Gegenargumente zwei Katzen pro Haushalt zu erlauben sind.
Allerdings erwächst daraus nicht, die Duldung zur Hundehaltung. Das Landgericht Waldshut - Tiegen ( AZ: 2 S 39/02) stellt sich hinter einen Vermieter und urteilt: " Die Haltung eines Hundes ohne Erlaubnis berechtigt den Vermieter nach vorheriger Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages wegen fortgesetztem vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung.

Nur manchmal haben Hundehalter Glück, wenn zum Beispiel das Tier aus gesundheitlichen Gründen behalten werden darf ( AG Hamburg, AZ: 46 C 517/02 ) oder alle anderen Mieter ihr Einverständnis zur Haltung eines kleinen Hundes gegeben haben ( AG Hamburg, AZ: 409 C 517/02) Ansonsten kennen die Gerichte beim Thema Hunde oder giftige bzw. gefährlicher Tiere wenig Gnade!

Hier entscheidet alleine der Vermieter! Und solange es sich nicht um eine schikanöse Rechtsausübung handelt, darf er sogar dem Mieter einen Hund erlauben, dem anderen aber nicht.
Es könne sich also lohnen, dem Vermieter recht freundlich gegenüber zu treten...
Spezialisierter Tierarzt
OVG Nordrhein Westfalen
AZ: 13 A 583/08

Spezialisierter Tierarzt


Die Bezeichnung "Kleintierpraxis und Fachpraxis" "für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie"durch einen Tierarzt ist unzulässig.
Sie suggiert den Eindruck einer besonderen Qualifizierung in den angegebenen Tätigkeitsbereichen.

Diese liegt nach den Grundlagen der Tierärztekammer jedoch nicht vor.
Es handelt sich bei der Bezeichnung daher um eigenständige Phantasiebezeichnungen, die beim Tierhalter eine Täuschung bewirken können.
Hund in heißem Auto
OLG Bay. 3 ObOWi 118/95


Ein Hundehalter ließ seine drei Hunde für die Dauer von ca. sieben Stunden alleine im Auto sitzen. Die Außentemperatur betrug an diesem Tag ungefähr 30 Grad, während die Innentemperatur mit an die 70 Grad errechnet wurde. Diese unerträgliche Hitze reichte dem Gericht, den vermeintlichen Tierfreund wegen Tierquälerei zu bestrafen.
Hundefalle gegen gestresste Kühe
OG Koblenz, Az.: 2 Ss 198/99

In der Annahme, ein streunender Hund würde die Kühe auf seiner Weide jagen, stellte ein Landwirt eine Falle auf, in der sich der Hund verfing. Der Richter musste nun klären, ob die Situation tierschutzwidrig ist. Die Klage des Hundebesitzers wurde abgewiesen, da das Tierschutzgesetz schließlich auch für die Rinder gilt. Außerdem ging es um den Schutz des Eigentums des Landwirts. Der Hund war der Angreifer, den es in Schach zu halten galt. Hierbei wurde auch in Betracht gezogen, dass es das Jagdrecht zulässt, Hunde zu erschießen, die Wildtiere verfolgen. Daraus ergab sich, dass das Verhalten des Landwirts nicht unangemessen war. Der Hund hatte keine gravierenden Verletzungen oder bleibende Schäden davongetragen. Er musste lediglich Angstgefühle über zwei Stunden erleiden, weil er sich nicht aus der Falle befreien konnte. Im Verhältnis zum erstrebten Zweck war das Vorgehen jedoch zu billigen.
Tierhaltungsverbot gerechtfertigt
VG Stuttgart, Az.: 4 K 2511/98

Hat der Halter eines Tieres wiederholt gegen die Vorschriften von § 2 des Tierschutzgesetzes zuwidergehandelt, wonach derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss sowie die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränken darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugeführt werden, so rechtfertigt dies die Annahme, dass er auch weiterhin derartige Verstöße bei seiner Tierhaltung begehen wird. Die Behörde kann ein sofortiges Tierhaltungsverbot selbst dann aussprechen, wenn einzelne, kurzfristige Verbesserungen in Bezug auf die Haltung der Tiere vorgenommen worden sind, diese aber nicht ausreichen. Die dauerhafte Untersagung der Tierhaltung ist dann die geeignete und erforderliche Maßnahme, um dem Tierschutzgesetz Rechnung zu tragen.
Tierschutzverein trägt Kostenrisiko
Landgericht Offenburg, Az.: 1 S 3/01

Bei einem Verkehrsunfall wurde ein Hund schwer verletzt. Da ein Halter nicht in Sicht war, wurde ein Tierschutzverein eingeschaltet. Dieser brachte den verletzten Hund zur Erstversorgung zum Tierarzt. Später wurde der Hund dann noch operiert. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 3.300 Mark. Als der Hundehalter schließlich ermittelt wurde, forderte man von diesem den Ersatz der verauslagten Tierarztkosten. Dieser bezahlte 1.200 Mark, um seinen Hund wieder zu erhalten. Den Restbetrag klagte der Tierschutzverein, allerdings ohne Erfolg, ein. Das Gericht entschied, dass der Tierhalter nur die Erstversorgung beim Tierarzt bezahlen muss, nicht aber die Operationskosten. Weil nämlich der Hundehalter nur über eine sehr geringe Rente von 1.100 Mark verfügte, entsprach die durchgeführte Operation nicht mehr seinem mutmaßlichen Willen. Er hätte vielmehr aus finanziellen Gründen davon Abstand genommen und das verletzte Tier einschläfern lassen.
Persönliche Beziehung Mensch-Tier geht vor
AG Bad Homburg, Az.: 2 C 1180/01 (10) (n.kr.)

Zwar sind Tiere nach dem Gesetz bewegliche Sachen im Sinne des BGB. Der Sachbegriff ist aber im Lichte des Tierschutzgesetzes zu interpretieren. Aus dem aus § 1 Tierschutzgesetz abgeleiteten Grundsatz, dass der Mensch aus Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen hat, ergibt sich, dass eine rein sachenrechtliche Betrachtungsweise der Betrachtung des Tieres als Mitgeschöpf nicht mehr gerecht wird. Es ist anerkannt, dass Hunde auf die Person des Halters fixiert sind. Die sprichwörtliche Anhänglichkeit und Treue von Hunden findet darin ihren Ausdruck. Wenn ein Hund nicht bei seinem eigentlichen Halter ist, kann es zur Beeinflussung des Verhaltens kommen. Gerade weil das Ergebnis derartiger Beeinflussung nicht von vornherein erkennbar ist, andererseits aber ein durch entsprechende Charakterveränderung entstehender Schaden bei einem Tier kaum reparabel ist, verbietet es sich, ein Zurückbehaltungsrecht an einem Hund anzunehmen. Hat also jemand einen Hund in Pflege gehabt und sind in dieser Zeit tierärztliche Kosten entstanden, dann muss der Pfleger den Hund an den Eigentümer wieder zurückgeben und kann die Herausgabe nicht davon abhängig machen, dass der Eigentümer ihm erst die tierärztlichen Operationskosten zu ersetzen habe.
Anti-Bell-Halsband gegen Hundegebell
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 3 ObOWi 15/2003

Der Einsatz eines auf Bellen durch Abgabe von Stromstößen reagierenden Hundehalsbandes (so genanntes Anti-Bell-Halsband) ist nur gerechtfertigt, wenn der Halter verpflichtet ist, übermäßiges Bellen seines Hundes in der Öffentlichkeit abzustellen und andere hierfür geeignete und ihm zuzumutende Maßnahmen den Hund stärker belasten würden. Im vorliegenden Fall hatte der Halter zweier Jagdhunde, wegen ihrer Unverträglichkeit untereinander bei Abwesenheit des Halters und seiner Ehefrau, den einen der beiden Tiere tagsüber in einen Zwinger gesperrt. Dies hatte zur Folge, dass dieser Hund lang anhaltend und laut bellte. Auf Grund Nachbarbeschwerden legte der Hundehalter dem im Zwinger befindlichen Hund ein Anti-Bell-Hundehalsband an, solange das Tier tagsüber dort untergebracht war. Dieses Batterie betriebene und vom Hundehalter auf der niedrigsten Stufe eingeschaltete Gerät bewirkte, dass der Hund einen Stromstoß am Hals erhielt, sobald er zum Bellen ansetzte. Dieser Stromstoß führte beim Hund dazu, dass er sein Bellen unverzüglich einstellte bzw. in ein lang anhaltendes Jaulen und Winseln überging. In erster Instanz wurde der Hundehalter vom zuständigen Amtsgericht zu einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro verurteilt. Seine Rechtsbeschwerde dagegen hatte Erfolg.
Welthundeausstellung ohne kupierte Hunde
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az.: 7 L 10/03

Der Veranstalter einer Hundeausstellung scheiterte mit seinem Antrag, auch solche Hunde zur Ausstellung zulassen zu dürfen, die im Herkunftsland legal kupiert worden sind. Das in § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung enthaltene Verbot, so genannte kupierte (amputierte) Hunde auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten, gilt gleichermaßen für inländische wie für ausländische Hunde. Die Amputation von Körperteilen an Hunden zur Erhaltung bestimmter Rassemerkmale stellt auch im Blick auf den nunmehr verfassungsmäßigen Rang des Tierschutzes in Art. 20 a des Grundgesetzes eine tierschutzwidrige Handlung dar.
Stromfreie Hundeausbildung
Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 14/05

Der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, für Zwecke der Hundeausbildung ist gemäß § 3 Nr. 11 Tierschutzgesetz verboten. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall, sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen. Damit wurde der Antrag eines Hundehalters, der Seminare zur Hundeausbildung abhielt, abgewiesen. Der von ihm gewünschte Einsatz von Elektroreizgeräten bleibt nach wie vor verboten.
Bissiger Hund muss an die Leine
Bissiger Hund muss an die Leine

Nach zwei Beißvorfällen an einem Radfahrer und einem Jogger wurde eine Hündin Leinenzwang angeordnet. Es hätte auch schlimmer kommen können..

Erst musste eine Radfahrerin dran glauben: Sie hatte eine Gruppe Spaziergänger überholt, als sie plötzlich von hinten in die Wade gebissen wurde. Nur einen Tag später ereignete sich der zweite Beißvorfall: Die Australian Shepherd Hündin Aika schnappte sich eine Joggerin, der sie in den Oberschenkel biss. In beiden Fällen wurden Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet, die gegen Zahlung von Geldauflagen eingestellt wurden. Zusätzlich verordnete das Verwaltungsgericht Karlsruhe ( AZ: 1 K 2170) einen Leinen und Maulkorbzwang an, denn nach ständiger Rechtssprechung werden Hunde als gefährlich eingestuft, sobald sie einmal einen Menschen gebissen und verletzt haben.
Um das Verhalten zu dokumentieren, musste sich Aika außerdem einem Wesenstest unterziehen, bei dem festgestellt wurde, dass sie gegenüber Joggern Verfolgungsdrang zeigt und versucht diese zu "zwicken". Allerdings nur, wenn sie unangeleint war und ihr Verfolgungsdrang nicht durch Kommandos unterbunden wurde.
Nachdem der Hundehalter zwischenzeitlich sowohl eine Begleithunde - als auch eine Rettungshundeprüfung erfolgreich absolviert hatte, legte er gegen den auferlegten Leinen - und Maulkorbzwang Beschwerde ein. Die Richter des Verwaltungsgerichtes Baden Würrtemberg ( AZ: 1 S 2322/10) sahen allerdings keinen Grund gegeben, den Hund nicht weiterhin als gefährlich einzustufen, denn *die abgelegten Prüfungen vermögen die Prognose der fortbestehenden Gefährlichkeit der Hündin nicht zu erschüttern".
Bei einer Begleithundeprüfung sei der Hund bei der Überprüfung seines Verhaltens gegenüber Radfahrern und Joggern schließlich angeleint. Außerdem sei es zudem statthaft, das der Hundeführer seinen Hund während einer Begegnung in Sitz - oder Platzposition bringe.
Da sich die spezifische Gefährlichkeit der Hündin Aika entfalte, wenn sie nicht an der Leine geführt wird und keine Kommandos bekommt, sei auf den Leinenzwang nicht zu verzichten. Allerdings macht das Verwaltungsgericht Zugeständnisse beim Maulkorbzwang: " Bei dieser Anordnung fehlt es an dem erforderlichen besonderen Vollzugsinteresse!"
Um den Hund ein artgerechtes Leben zu ermöglichen kann vorläufig auf das Tragen des Maulkorbs verzichtet werden.
Hundeangriff
Hundeangriff
AG Hamburg AZ: 40 A C 273/10

Ein Mieter, der sich in äußerst gefährlicher Weise gegen seinen Vermieter und seine Mitbewohner verhält, riskiert nicht nur die fristlose Wohnkündigung, sondern auch das er mit sofortiger Wirkung auf die Straße gesetzt wird.
Er hatte unter Alkohol und Drogeneinfluss wiederholt seinen unangeleinten Hund auf andere Hausbewohner gehetzt, die sich nur noch mit Pfefferspray zu wehren wussten.
Verwaltungsgericht Stgt. AZ: 4 K 4150/10
Keine Beweise für Misshandlungen

Ordnet ein Amtstierarzt an, dass ein Hund von der Behörde einzuziehen sei, genüge es nicht, dass die Grundlage dafür Aussagen der Nachbarn warnen. Er muss eigene Ermittlungen anstellen.

Schäferhundmischling Lasco soll geschlagen worden sein und sich in einem allgemein schlechten Zustand befinden, sagen zumindest die Nachbarn. Deshalb hat ein Amtstierarzt angeordnet, das Tier einzuziehen, obwohl er selbst nur bedingt diese Aussagen bestätigen konnte.Das Verwaltungsgericht Stuttgart ( AZ: 4 K 4150/10) musste sich der Angelegenheit annehmen und versuchen, die letzten vier Jahre nachzuvollziehen: Sowohl im Jahre 2007 als auch im Jahre 2008 wurde der Hund bereits zweimal begutachtet und beide Male wurde festgestellt, dass er zwar dünn aber nicht abgemagert sei. Aus tierschutzrechtlicher Sicht habe es somit keinen Handlungsbedarf gegeben.


Da es wiederholt Anzeigen gegen den Hundebesitzer gab, begutachtete im Dezember 2008 eine Polizeihundestaffel den Schäferhund. Ihrer Aussage nach fanden sie einen fidelen Hund vor, der sich in
einem guten Ernährungszustand und Gesundheitszustand befand.
Ein weiteren Vorwurf gegen den Hundebesitzer waren die Misshandlungen. Auszuschließen waren sie leider nicht, aber ein eindeutiger Beweis lag nicht vor

Ein Zeuge sagte aus, der Hundehalter sei bereits mit dem Welpen sehr aggressiv und dominant umgegangen und habe ihm Schläge angedroht. Ihm gegenüber sei der Hund schreckhaft gewesen, Prügel konnte er aber nicht bestätigen, das habe er lediglich von einer Nachbarin erzählt bekommen.

Vorwürfe gab es auch gegen einen Mann, der den Hund gelegentlich Gassi führte. Eine Anruferin teilte mit, der Mann würde den Hund öfters schlagen, so dass er einmal sogar aus der Nase geblutet hat. Da
die Anruferin weder bereit war, ihre Telefonnummer noch diese Aussage gegebenenfalls zu wiederholen, konnte auch dieser Vorwurf nicht gerichtlich verwendet werden.
Im Oktober 2009 wurde der Hund erneut kontrolliert: Wiederum war der Eindruck zufriedenstellend, lediglich eine acht Zentimeter nässende Hautveränderung lag vor. Von dieser war bei Fortnahme des Hundes im Oktober 2010 nichts mehr zu erkennen. Weil es dem Verwaltungsgericht nicht möglich war, eine verlässliche Aussage darüber zu machen, welcher Sachverhalt zutrifft, war die Fortnahme rechtswidrig. Der Amtstierarzt hätte eigene Ermittlungen anstellen müssen, statt sich lediglich auf Aussagen anonymer Zeugen zu verlassen.
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Erhöhte Hundesteuer
VGH München AZ: 4 ZB 09.2136


Für einen zweiten Hund einen höheren Betrag an Hundesteuer zu verlangen, als für das erste Tier, ist zulässig. Eine solche Regelung verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das
Diskriminierungsverbot. Diese Steuer verfolgt unter anderem den Zweck, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit einzudämmen. Daher kann die Zahl der Hunde pro Haushalt zugrunde gelegt werden.
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Tierärztin im Glück
AG Walsrode AZ: 5 OWI 345 Js 30073/10


Trotz einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 Stundenkilometer innerhalb geschlossener Ortschaft, kann unter Erhöhung der Geldbuße auf 300 Euro von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn der Betroffene in dieser Zeit seinen Beruf nicht ausüben kann.
In vorliegendem Fall handelte es sich um eine Tierärztin, die sich mit einer sogenannten Fahrpraxis um kranke Pferde kümmerte.
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Lärm durch Tierpension
OVG Nordrhein Westfalen AZ: 2 A 1503/09


Dient eine Tierpension überwiegend der Unterbringung von Hunden, so ist sie grundsätzlich genehmigungsbedürftig, denn die von ihr ausgehende Lärmbelästigung muss anhand einer Richtlinie bewertet werden. Eine Tierpension ist dabei nicht bevorzugt zulässig, weil sie als Beschäftigungs - und Qualifizierungsobjekt für Langzeitarbeitslose gedacht ist. Das macht sie noch nicht zu einer Anlage für soziale Zwecke.
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Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 2 Ss 94/04
Hundehalterverurteilung wegen fahrlässiger Tötung


Ein Hundehalter wollte seine beiden Hündinnen (ein Rottweiler-/Dobermann-Mischling und ein Berner Sennenhund/Border-Collie Mischling) zum "Gassigehen" ausführen. Hierzu wollte er, wie schon so oft, eine bestimmte Wiese aufsuchen. Als er in der Nähe dieser Wiese war, musste er nur noch die Straße überqueren. Da seine Hunde jetzt stark an der Leine zogen und zu "ihrer Wiese" wollten, ließ der Hundehalter seine Tier noch vor dem überqueren der Fahrbahn von der Leine. Diese stürzten auf die Fahrbahn und kollidierten mit einer 71-jährigen Radfahrerin. Diese fiel zu Boden und zog sich schwere Kopfverletzungen zu, an denen sie noch am selben Tag verstarb. Der Hundehalter wurde in drei Instanzen der fahrlässigen Tötung für schuldig gesprochen. Er erhielt eine Geldbuße von 2.500 Euro.
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Oberlandesgericht Hamm, Az.: 5 Ss OWi 1225/00
Freilauf für Hunde


Die ordnungsbehördliche Regelung einer Stadt oder Gemeinde, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang für Hunde besteht, ist unverhältnismäßig und unzulässig. Damit wurde ein Bußgeldbescheid gegen einen Hundehalter aufgehoben, der seinen Hund ohne Leine ausgeführt hatte. Nach Auffassung der Richter hat auch der Hundehalter ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und ein Interesse an artgerechter Tierhaltung. Hierzu gehört, dass in solchen Fällen beschränkte öffentliche Flächen, die als solche kenntlich gemacht worden sind, jedenfalls zu bestimmten Zeiten hiervon ausgenommen sind. Den Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und Belästigungen durch frei umherlaufende Hunde wäre auch dadurch Rechnung getragen.
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